| Für die Abrechnung von Architektenleistungen (Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung - sowohl für Neubau als auch für Umbau) gibt es eine Gebührenordnung, die "Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013". Ab dem 01. Januar 2021 gilt hierzu die "Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02. Dezember 2020". Während bei dieser Änderung die Honorartafeln aus 2013 unverändert geblieben sind, trägt die geänderte Honorarordnung den Vorgaben Rechnung, die der Europäische Gerichtshof gemacht hat. So sieht die neue Verordnung konkret vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht. (entnommen aus Verlautbarung des BMWi auf dessen Internetseite www.bmwi.de)Auftragnehmer, welche Verbraucher sind, müssen vom Architekten explizit darauf hingewiesen werden, dass ein niedrigeres und auch ein höheres Honorar, als in den Honorartafeln enthalten ist, vereinbart werden kann. Erfolgt dieser Hinweis nicht, so gilt auch hier das Honorar in Höhe des Basissatzes (bisher Mindestsatz) als vereinbart.
Leistungen, die weder unter die HOAI fallen (z.B. Koordination nach Baustellenverordnung, Brandschutzkonzeptionen usw.), noch Sachverständigenleistungen sind, erbringe ich nach freier Vereinbarung. Hierzu unterbreite ich vorher als Vertrags- und Auftragsgrundlage ein kostenloses Angebot. Zur Honorierung von Sachverständigenleistungen gebe ich auf meiner Seite www.sv-junghaenel.de Hinweise. Querverweis hierzus. unten. |
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